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Die neue Pflegereform

Die neue Pflegereform

Im Juni 2021 hat der Bundestag eine neue Pflegereform beschlossen. Seit dem 1. Januar 2022 sind nun alle Regelungen in Kraft. Erfahren Sie hier die wichtigsten Veränderungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen.Pflegebedürftige, die in vollstationären Einrichtungen leben, erhalten seit 1. Januar 2022 einen "Leistungszuschlag" auf die Pflegekosten und die Ausbildungskosten.


Gut zu wissen

Die Heimplatzkosten setzen sich aus mehreren Bestandteilen zusammen:

  • den Pflegekosten
  • den Ausbildungskosten
  • den Investitionskosten
  • den Kosten für Unterkunft und Verpflegung

Die Pflegekassen beteiligen sich mit pauschalen Leistungsbeträgen je nach Pflegegrad an den Pflege- und Ausbildungskosten. In aller Regel reichen diese Beträge aber bereits nicht aus, um die entstehenden Kosten zu decken, sodass hier ein Eigenanteil an den Pflege- und Ausbildungskosten zu zahlen ist.

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten muss der Pflegebedürftige immer selbst bezahlen.

Näheres zu den Kosten im Pflegeheim finden Sie hier.
(Link zur Quelle: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflege-im-heim/kosten-im-pflegeheim-wofuer-sie-zahlen-muessen-und-wofuer-die-pflegekasse-13906)


 

Um die finanzielle Belastung der pflegebedürftigen Menschen abzumildern, wird für die Pflegegrade 2 bis 5 seit 1.1.2022 ein Leistungszuschlag zu den Pflege- und Ausbildungskosten gewährt und der Eigenanteil an den Pflege- und Ausbildungskosten schrittweise verringert. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen werden nach wie vor nicht bezuschusst.

Die Höhe der Zuschüsse richtet sich nach dem Zeitraum, in dem Leistungen der vollstationären Pflege bezogen werden.

Für Heimbewohner:innen mit Pflegegrad 2-5 beträgt der Leistungszuschlag

  • 5% des Eigenanteils an den Pflegekosten innerhalb des ersten Jahres
  • 25% des Eigenanteils an den Pflegekosten wenn sie mehr als 12 Monate,
  • 45% des Eigenanteils an den Pflegekosten wenn sie mehr als 24 Monate und
  • 70% des Eigenanteils an den Pflegekosten wenn sie mehr als 36 Monate in einem Pflegeheim leben.

Angefangene Monate in Pflegeeinrichtungen werden als voll angerechnet. Der Leistungszuschlag muss nicht beantragt werden. Die zuständige Pflegekasse teilt den Pflegeeinrichtungen für jede(n) Bewohner:in mit den Pflegegraden 2 bis 5 die bisherige Dauer des Bezugs vollstationärer Leistungen mit.
Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf den neuen Zuschuss.

Es bleibt abzuwarten, inwieweit der Leistungszuschlag zu einer tatsächlichen Entlastung führt. Schließlich ist im Jahr 2022 mit steigenden Personalkosten für Pflegekräfte durch die Tarifbindung von Pflegeeinrichtungen zu rechnen. Es ist damit zu rechnen, dass die Entlastungen so gering ausfallen, dass bereits in zwei Jahren wieder das heutige Durchschnittsniveau der Eigenanteile von mehr als 2.100 Euro erreicht sein wird.
(Link zur Quelle https://www.vzbv.de/pressemitteilungen/pflegepaket-laesst-pflegebeduerftige-im-regen-stehen)

Bei offenen Fragen zur Umsetzung der Zuschussregelung sollten Sie möglichst früh Ihre Pflegekasse oder Ihren Heimbeirat kontaktieren. Der Heimbeirat kann um eine Stellungnahme der Einrichtungsleitung bitten und auf die Bedeutung für die Bewohner:innen hinweisen.

(Quelle: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflegeantrag-und-leistungen/die-neue-pflegereform-und-was-sie-dazu-wissen-sollten-63628)

Veröffentlich am: 31.03.2022
Rubrik: Gesetz